this post was submitted on 18 Jul 2023
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Art. 16a Abs. 5 GG bedeutet meinem Verständnis nach lediglich, dass völkerrechtliche Veträge geschlossen werden können, welche über den Art. 16a GG hinaus erweitern wer Asylrecht genießt. Das gibt diesen völkerrechtlichen Verträgen keinen Verfassungscharakter. Der Absatz ist eher vergleichbar mit der Klausel "näheres regelt ein Bundesgesetz" (o.Ä.) - das entsprechende Bundesgesetz hat dann ebenfalls keinen Verfassungscharakter.
Naja, das Recht ist im GG geregelt. Die Unversehrtheit der Wohnung ist ja auch ein Recht aus dem GG, wobei Einschränkungen nur durch ein Gesetz geregelt werden können.
Also das Recht auf Asyl ist im GG verankert. Was unter Asyl fällt wird dann in den völkerrechtlichen Verträgen präzisiert.