this post was submitted on 12 Jul 2023
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Normalpsychologische Gefühle wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung können niedere Beweggründe sein müssen es aber nicht zwingend. Es kommt dabei darauf an was die Gefühle auslöst.
Vielleicht reicht dann dazu zu schweigen und es zieht "in Zweifel für den Angeklagten" weil Totschlag aus Wut nicht zwingend ein niederer Beweggrund ist.
Also doch niedere Beweggründe.
In der Realität wird hier nichtmal Anklage wegen versuchtem Totschlag erhoben werden, da hier der Vorsatz zum Töten nicht bewiesen oder angenommen werden kann.
Mit der vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung und dem gefährlichen Eingriff in dem Straßenverkehr (Stichwort Kfz als Waffe) ist der aber glaube ich auch ganz gut bedient. Den Führerschein ist er definitiv erstmal los. Edit: okay der KV Vorsatz ist auch fraglich bei Schrittgeschwindigkeit zumal es wenn nur ein Versuch wäre. Aber Nötigung dürfte noch dazu kommen.
Den Führerschein aufgrund charakterlicher Uneignung, verliert man meines Wissens nach nur nach einer rechtskräftigen Verurteilung. Leider. Denn sonst wäre es wahrscheinlich eine meiner derzeitigen Hauptbeschäftigungen, die Facebook-Kommentare, die eine ganz unzweifelte charakterliche Uneigung zum Führen eines Fahrzeugs erkennen lassen, nach Flensburg zu melden.
Führerschein müsste meiner Meinung nach bei solchen Sachen auf Lebenszeit entzogen werden können, oder eine besonders harte Prüfung für schwere Fälle. Hoffe dass hier nicht mit einem einfachen Idiotentest der Schein zurückgeholt werden kann