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Bauern schütten Gülle auf Brandenburger Straße: Fünf Verletzte nach Unfällen mit Misthaufen
(www.tagesspiegel.de)
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Es reicht auch, wenn der Tod billigend in Kauf genommen wird. Bei solchen Aussagen ist das nicht völlig von der Hand zu weisen:
Ansonsten kann auch der Einsatz von gemeingefährlichen Mitteln ein Mordmerkmal sein. Ein typisches Beispiel dafür ist das Werfen von Steinen von Autobahnbrücken. Ist also auch nicht weit weg von dem Fall hier
Stimmt. Das Mormerkmal hatte ich ganz vergessen.
Es ist kein Mordmerkmal im juristischen. Ein Mordmerkmal macht den Unterschied zum Totschlag. Hier wäre das der Einsatz von gemeingefährlichen Mitteln.
Das erwähnte ist der Eventualvorsatz/bedingte Vorsatz, also einfach nur eine spezielle Variante des Vorsatzes im Allgemeinen. Vorsatz muss man immer nachweisen, außer im Gesetz geht es explizit um Fahrlässigkeit.